Smart Meter - gesetzliche Lage in Österreich

(Die gesetzliche Lage für Deutschland und der Schweiz finden Sie ganz unten)


In diesem Artikel wird nur kurz und prägnant auf die gesetzliche Lage in Österreich eingegangen.

Gesetzliche Lage

Das Thema Smart Meter geht von einer EU-Richtlinie aus, welche den Mitgliedsstaaten empfiehlt, 80 % der Zählpunkte mit intelligenten Zählern auszurüsten, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll und rentabel ist. Es wurden daher Studien in Auftrag gegeben, welche Anfangs alle ein denkbar schlechtes Ergebnis brachten und daher mehrfach wiederholt wurden (siehe Details HIER).
Am Ende wurde die Smart Meter Einführung in das ElWOG Gesetz eingepflegt, und nach dem ersten Widerstand diverser Organisationen kurze Zeit später ein Ablehnungsrecht inkludiert. Details zur Smart Meter Einführung wurden in den (unten stehenden) Verordnungen ausgeführt.

In Österreich sind für das Thema "Smart Meter" im Grunde folgende Gesetzte und Verordnungen zuständig:

Im ELWOG steht unter §83: Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.

Somit wäre im Gesetz eigentlich klar festgelegt, dass man ein "intelligentes Messgerät" ablehnen kann. Was ist nun ein intelligentes Messgerät ?
Dazu steht ebenfalls im ELWOG unter den Begriffsbestimmungen §7: 31. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.

In der Messgeräte Anforderungsverordnung VO2011 steht unter §3, welche Anforderungen ein intelligentes Messgerät haben muss. Hier ist in 12 Punkten klar und ausführlich definiert, was ein "intelligentes Messgerät" ist. (Siehe HIER):

Somit ist eindeutig definiert, was ein "intelligentes Messgerät" in diesem Zusammenhang ist. Sobald also ein solcher Stromzähler zumindest über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt und zeitnah misst, ist es ein "intelligentes Messgerät", welches man ablehnen kann.

Auch ein "Opt Out Zähler" ist ein intelligentes Messgerät:
Ein Smart Meter mit einer deaktivierten 15-Minuten Speicherung ist daher klarerweise auch ein "intelligentes Messgerät".
Dies wurde auch in einem gerichtliche Gutachten in Linz eindeutig festgestellt und auch in der AK-Studie von der Universität Wien. Denn auch der Opt Out Smart Meter hat eine bidirektionale Datenübertragung und misst auch "zeitnah" (geht technisch gar nicht anders). Außerdem erfasst auch ein Opt Out Smart Meter den höchsten Viertelstundenwert des Jahres, also muss er "zeitnah" messen.

Und ironischerweise gilt der Opt-Out Smart Meter für die Anrechnung auf die zu erreichende Ausbauquote von 95% als intelligent, für den Kunden ist er aber ein "dummer Standardzähler".


Am 15.12.2017 hat das Wirtschaftsministerium und Minister Mahrer (an seinem letzten Amtstag) eine Änderung der zuständigen Verordnung (IME-VO) in Kraft gesetzt, bevor 3 Tage Später am 18.12.2017 die neue Regierung ins Amt kam. Diese Änderung soll das bisherige Vorgehen der Netzbetreiber legalisieren und erreichen, dass man bei Ablehnung eines Smart Meters nur mehr einzelne Funktionen ablehnen kann (15-Min. Speicherung / Fernabschaltung), nicht jedoch das ganze Gerät.
Dies ist für uns unakzeptabel und wir (und verschiedene Juristen) sehen diese Änderung als Irreführung.

Denn im ElWOG-Gesetz, welches über der Verordnung steht, ist die Ablehnungsmöglichkeit eindeutig festgehalten (siehe oben).

Auch steht in der nun geänderten IME-Verordnung: (6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen.

Im darauffolgenden Satz heißt es dann: Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss.

Heißt also im ersten Satz: Sie können ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) ablehnen.
Und im zweiten Satz: Bei Ablehnung soll aber trotzdem ein intelligentes Messgerät eingebaut werden !?!?!?!

Denn auch ein Smart Meter mit deaktivierten Funktionen ist ein "intelligentes Messgerät", welches man nach dem ElWOG ablehnen kann. Außerdem kann niemand kontrollieren, ob diese Funktionen tatsächlich abgeschaltet sind und wie oft die Daten ausgelesen werden. Auch können diese Funktionen jederzeit mit ein paar Klicks aus der Ferne (Netzbetreiberbüro) wieder aktiviert werden.
Auch der Elektrosmog, den diese Geräte erzeugen, bleibt durch die vorhandene fernauslesbare Datenschnittstelle erhalten, da diese Geräte auch eine Verstärkerfunktion haben, und die Signale der anderen Smart Meter im gleichen Trafonetz aufnehmen und verstärken können.
Daher lehnen wir jegliche Smart Meter-Stromzähler mit fernauslesbarere Datenschnittstelle ab !!!


Nebenbei steht im ELWOG: § 84a. (1) Eine Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Viertelstundenwerten basierenden Liefervertrag zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zweck der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist.

Es ist also selbst durch das ELWOG erlaubt, Daten "in begründeten lokalen Einzelfällen" ohne die Zustimmung des Endverbrauchers auszulesen.

Die gesundheitlichen Bedenken bleiben auch mit deaktivierter Aufzeichnungsfunkton bestehen, da jeder Smart Meter trotzdem alle Signale aufnimmt, verstärkt und weiterleitet, die im gleichen Trafonetz unterwegs sind.

Information an den Endverbraucher

Im ELWOG steht an mehreren Stellen, dass die Endverbraucher über Kostensituation, Datenschutz, Rahmenbedingungen,.. transparent und verständlich zu informieren sind.
Dies findet bisher in den meisten Fällen in keinster Weise statt. Daher merken Endverbraucher oft erst später, was ihnen da mit dem Smart Meter eingebaut wurde.

Die Energieversorger versuchen nun mit Überrumpelungstaktik und Druck ihre Smart Meter an den Mann/Frau zu bringen. Oft werden Smart Meter in Abwesenheit der Kunden eingebaut (Mietwohnungen in denen der Zähler frei zugänglich ist) , oder mit diversen nicht haltbaren Argumenten und Druck vorgegangen.
Die Mitarbeiter der Netzbetreiber (oder beauftragte Monteure) behaupten dann Dinge wie: Dass man sich sowieso nicht wehren kann, dass sonst der Strom abgedreht wird, dass der Netzbetreiber gegen Sie klagen wird, dass der Zähler momentan gratis ist und man später die Kosten für den Einbau und den Zähler selbst tragen muss, dass Ihr Nachtstrom ohne Smart Meter nicht mehr funktioniert, ...

In folgenden Stellen des Elwog findet sich die Informationspflicht:

§ 83. Intelligente Messgeräte
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messeinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.

§ 84. Messdaten von intelligenten Messgeräten

(6) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

§ 84a. (1) Eine Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Viertelstundenwerten basierenden Liefervertrag zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zweck der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. …… Der Endverbraucher ist im Falle einer Auslesung der Viertelstundenwerte ohne Einwilligung zeitnah darüber zu informieren.

(3) Erfordert ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten oder erteilt der Endverbraucher seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks, so ist der Endverbraucher durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 83 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

Rechnungshof übt schwerste Kritik an Ministerium und E-Control bei der Smart Meter Einführung

Am 11.1.2019 präsentierte der Rechnungshof dem Parlament eine 128-seitige vernichtende Kritik an Bundesministerium und E-Control betreffend der Einführung von Smart-Metern. Dieser Bericht ist eine äußerst spannende und empfehlenswerte Pflichtlektüre, und zeigt in allen Bereichen ein " Sittenbild der Verkommenheit" (wie der Standard es zitierte).
Dieser Bericht zeigt auch auf, dass bei der Einführung eigentlich die rechtliche Grundlage fehlte.
Hier eine Zusammenfassung.

 

Gesetzliche Lage für Deutschland:

Hier die uns bekannte gesetzliche Lage in Deutschland. Es ist aber gerade eine Gesetzesänderung geplant (Feb.2023).

In Deutschland wird das etwas anders gemacht als in Österreich. Es wird dort der Smart Meter auf 2 Geräte aufgetrennt: Einmal der elektronische Zähler (die sog. moderne Messeinrichtung) und separat dazu eine Übertragungseinrichtung (das sog. Gateway).
Manche Netzbetreiber verbauen schon solche elektronischen Zähler, aber noch kein Gateway dazu.

Die Probleme entstehen erst mit der Datenübertragung, also mit dem Gateway. Keine Datenübertragung = keine Überwachung und kein Elektrosmog, also keine Probleme

Der Smart Meter Einbau in Deutschland wurde 2021 durch ein Gerichtsurteil gestoppt – siehe HIER
Aktuell ist nun (2023) eine Gesetzesänderung geplant – Siehe z.Bsp ein Video dazu - HIER

Nun gibt es auch für Deutschland eine erste Homepage und dort findet man auch diverse Infos, Ablehnungsformular usw.

In Deutschland kann man den Messstellenbetreiber frei wählen. Dieser ist eben zuständig für den Zähler. Vielleicht gibt es hier Möglichkeiten.

Hier finden Sie ein mögliches Ablehnungsformular für Deutschland -HIER

Quellen und Infos über die Situation in Deutschland in folgenden Artikeln:

- Funkende Zähler und Smart Metering - was gilt? Was ist verpflichtend und was kann ich tun? - HIER
-
Die neuen Stromzähler kommen: HIER LESEN
-
Focus Online: Smart Meter- bald sind sie Pflicht: HIER LESEN
-
Golem: Bundestag verordnet allen Haushalten moderne Stromzähler - HIER LESEN
- Impulse: Was sie über Smart Meter wissen sollten: - HIER LESEN
- Akzeptanzzwang zu funkbasierten Messsystemen? - HIER LESEN
- Smart Meter Pflicht - Was tun ? - HIER LESEN
- Diagnose Funk: Smart Meter HIER LESEN

Gesetzliche Lage für die Schweiz:

Hier die uns bekannte gesetzlihe Lage in der Schweiz:

Auszug aus dem Bundesbeschluss vom 2.11.2017:

Intelligente Messsysteme / Smart Metering:
Bis Ende 2027 (zehn Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung) müssen 80% aller Messeinrich-tungen in einem Netzgebiet auf Smart Meter umgerüstet werden. Die restlichen 20% dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz bleiben. Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen dürfen von den Netzbetreibern ohne Einwilligung der betroffenen Person lediglich für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, die Netzbilanzierung und die Netzplanung, für die Ab-rechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen verwendet werden.
Quelle HIER

Es gibt nun auch eine Schweizer Homepage - https://stop-smartmeter.ch

 

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